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Unsere Öffnungszeiten

Das Tierheim ist an jedem zweiten und jedem letzten Samstag im Monat zwischen 12:00 und 15:00 Uhr für Besucher geöffnet.

Die nächsten Besuchstage sind:

  • Samstag, 30. Mai 2026, 12:00–15:00 Uhr
  • Samstag, 13. Juni 2026, 12:00–15:00 Uhr

Tiervermittlungen finden an diesen Tagen allerdings nicht statt! Die TierpflegerInnen stehen aber für Beratungsgespräche zur Verfügung.

Vermittlungen finden nur nach vorheriger Terminabsprache statt.

Telefonisch:

Während der Bürozeiten: 0511 97 33 98 - 0.
Mo. - Sa. von 08.00 bis 16.00 Uhr

Tierquälerei erkennen und melden

Ratgeber

Welche Meldewege es gibt, wie § 17 und § 18 TierSchG abgegrenzt werden – und welche Rolle die Tierinspektor:innen des Tierschutzvereins Hannover spielen.

Ein Hund, der den ganzen Tag ohne Wasser in der Sonne steht. Eine Katze, die seit Wochen durch zerbrochene Fenster in eine verlassene Wohnung zurückkehrt. Laute Schläge aus der Nachbarwohnung, danach Winseln. Wer solche Beobachtungen macht, steht vor der Frage, ob und wie zu handeln ist. Dieser Ratgeber erklärt, welche Formen von Tierquälerei relevant sind, welche Behörden und Stellen zuständig sind, welche rechtliche Abgrenzung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit existiert – und welche Rolle die Tierinspektor:innen des Tierschutzvereins für Hannover und Umgegend dabei spielen.

Typische Fallgruppen

Vernachlässigung

Dies ist die häufigste Form. Tiere, die keinen Zugang zu Futter, Wasser, Bewegung oder medizinischer Versorgung haben, die in Schmutz, Parasitenbefall oder auf zu engem Raum gehalten werden, leiden ohne aktive Misshandlung. Dass es „langsam schlimmer" wird, erschwert das Einschreiten – oft fällt erst nach Monaten oder Jahren auf, wie weit die Situation fortgeschritten ist.

Aktive Misshandlung

Schläge, Tritte, gezielte Verletzungen, das Aussetzen von Tieren oder die gewaltsame Tötung ohne vernünftigen Grund. Studien zeigen, dass aktive Gewalt gegen Tiere nicht selten mit Gewalt gegen Menschen – insbesondere Partner- oder Kindergewalt – zusammenfällt (DeGue & DiLillo, Journal of Interpersonal Violence 2009). Der sogenannte „Link" zwischen Mensch- und Tiergewalt ist für Behörden ein wichtiger Anknüpfungspunkt.

Animal Hoarding

Das krankhafte Sammeln von Tieren bei gleichzeitigem Versorgungsversagen. Hoarder:innen erleben sich selbst meist als rettend, nicht als quälend – ein Grund, warum die Verleugnung so stabil ist. Nach Patronek (Public Health Reports 1999) sind 70 bis 80 % der Fälle Frauen mittleren oder höheren Alters, häufig mit begleitender psychischer Problematik. Eine isolierte Meldung ans Veterinäramt reicht selten – nötig ist die Zusammenarbeit mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst.

Qualzuchten und illegale Vermehrung

Übertypisierte Rassen mit Atemnot (Mops, Englische Bulldogge), Gangproblemen oder angeborenen Herzleiden sind nach § 11b TierSchG verboten, wenn die Zucht zu erwartbarem Leiden führt. Der illegale Welpenhandel – oft über Kleinanzeigen aus dem Ausland – fällt ebenfalls in diesen Bereich.

Rechtsrahmen: § 17 TierSchG vs. § 18 TierSchG

Das deutsche Tierschutzgesetz unterscheidet klar zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit:

  • § 17 TierSchG (Straftat): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (Nr. 1), aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (Nr. 2a) oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht (Nr. 2b). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, Strafanzeige wird bei der Polizei aufgenommen.
  • § 18 TierSchG (Ordnungswidrigkeit): Bußgeld bis zu 25.000 € bei Verstößen, die unterhalb der Schwelle des § 17 liegen – z. B. unzureichende Ernährung, Pflege oder Unterbringung. Zuständig ist das Veterinäramt.
  • § 19 TierSchG: Als Nebenfolge kann das Tier eingezogen und ein Tierhaltungsverbot verhängt werden.

Die Abgrenzung hängt vom Ausmaß des Leidens ab: Einmaliger Schlag kann je nach Schwere und Folgen als OWi oder Straftat zählen; die chronische Vernachlässigung mit erheblichem Leid rutscht schnell in § 17 hinein. In der Praxis entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren eröffnet wird.

Wohin wenden? Die Meldewege in der Region Hannover

  • Veterinäramt der Region Hannover (Fachbereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Gradestraße 20, 30163 Hannover, Telefon 0511 616-22095 oder -22826, E-Mail FBVV@region-hannover.de): für nicht akute Verdachtsfälle. Das Amt prüft vor Ort und leitet Maßnahmen ein. Schriftliche Meldung bevorzugt, das Online-Formular auf hannover.de erleichtert die Dokumentation.
  • Polizei (110): im Akutfall, bei sichtbarer Misshandlung, bei Gefahr in Verzug – auch außerhalb der Dienstzeiten des Veterinäramts.
  • Staatsanwaltschaft Hannover: bei Strafanzeige nach § 17 TierSchG. Formlose Anzeige ist möglich – mit einer detaillierten Sachverhaltsschilderung.
  • Tierinspektion des Tierschutzvereins für Hannover und Umgegend e. V.: erreichbar über das Tierheim (0511 973398-0, info@tierheim-hannover.de). Unsere Tierinspektor:innen beraten niederschwellig, besuchen Halter:innen auf Wunsch, nehmen Tiere bei Abgabe entgegen und arbeiten eng mit dem Veterinäramt zusammen. Sie verfügen nicht über hoheitliche Befugnisse, sind aber oft die schnellere Erstanlaufstelle.
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000 116 016, 24/7): wenn die Gewalt gegen das Tier vermutlich im Kontext häuslicher Gewalt steht.
  • Landesbeauftragte für den Tierschutz in Niedersachsen (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz): koordiniert landesweite Anliegen und nimmt systemische Hinweise auf – ml.niedersachsen.de.

Was Sie als Zeug:in tun können

Dokumentieren

Fotos und Videos mit Zeitstempel, schriftliche Notizen zu Datum, Uhrzeit, Ort, konkreter Beobachtung und beteiligten Personen. Je genauer, desto besser kann die Behörde prüfen. Gehen Sie nicht unbefugt auf Grundstücke – das wäre Hausfriedensbruch und schwächt die spätere Beweislage.

Nicht selbst eingreifen

Das Tier aus einem fremden Garten zu „befreien" ist strafbar (Sachentnahme, Hausfriedensbruch) und kann den späteren Behördenweg erschweren. Auch Konfrontationen mit den Halter:innen sind riskant. Lassen Sie die Meldekette arbeiten.

Meldung machen – am besten mit Namen

Anonyme Meldungen sind möglich, werden von Behörden aber schwächer verfolgt, weil Rückfragen und Zeugenaussagen fehlen. Eine namentliche Meldung ist die wirkungsvollere Form. Sie haben als Zeug:in keine rechtlichen Nachteile zu befürchten.

Akute Lebensgefahr

Ist ein Tier in akuter Lebensgefahr – zum Beispiel bei starker Hitze im Auto ohne Beschattung – und ist niemand erreichbar, rufen Sie 110. Die Polizei darf in Gefahr-in-Verzug-Situationen Fahrzeuge öffnen und Tiere sichern. Nehmen Sie keine Selbstjustiz-Maßnahmen vor, bevor nicht die Polizei informiert ist.

Die Rolle der Tierinspektor:innen

Der Tierschutzverein für Hannover und Umgegend e. V. betreibt eine eigene Tierinspektion. Diese Kolleg:innen sind oft die erste Anlaufstelle bei Hinweisen aus der Bevölkerung und verbinden mehrere Funktionen:

  • Niederschwellige Beratung bei Halter:innen, die überfordert sind, bevor eine Ordnungsverfügung nötig wird.
  • Ortsbesichtigungen nach Einladung oder im Rahmen der Amtshilfe mit dem Veterinäramt.
  • Unterstützung bei Tierabnahmen – praktische Logistik, Transport, Unterbringung im Tierheim.
  • Fachliche Einschätzung bei heiklen Fällen (Hoarding, Wohnraumsituationen, tierärztlicher Versorgungsbedarf).

Rechtlich haben die Tierinspektor:innen keine hoheitlichen Befugnisse wie die Amtsveterinär:innen. Das heißt: Sie dürfen nicht gegen den Willen der Halter:innen auf ein Grundstück, nicht beschlagnahmen, nicht festsetzen. Sie können aber in Kooperation mit dem Veterinäramt, der Polizei oder dem Ordnungsamt effektiv wirken – und sie bringen die Alltagserfahrung aus der Tierschutzarbeit ein, die in vielen Fällen den Unterschied macht.

Was nach der Meldung passiert

  • Veterinäramt prüft. Je nach Fall Ortstermin, Aktennotiz, Gespräch mit Halter:innen, tierärztlicher Befund.
  • Stufenweise Reaktion. Beratung → mündliche Auflagen → schriftliche Anordnung mit Fristen → Bußgeld → Wegnahme des Tieres → Tierhaltungsverbot.
  • Strafanzeige bei Verdacht auf § 17 TierSchG. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Verfahren eröffnet wird. Ein hoher Anteil solcher Verfahren wird leider eingestellt, weshalb eine detaillierte Anzeige mit Fotos, Zeug:innen und ggf. tierärztlichem Gutachten die Chancen deutlich erhöht.
  • Tierheim als Partner: Werden Tiere aus schwierigen Haltungen gerettet, übernehmen wir häufig die Unterbringung, tierärztliche Erstversorgung und Vermittlung. Das ist auch der Grund, warum unser Kontakt zum Veterinäramt eng ist.

Prävention statt nur Reaktion

Viele Fälle, die später im Ordnungsrecht landen, hätten früher mit niederschwelliger Hilfe gelöst werden können. Kranke Halter:innen, überlastete Senior:innen, finanziell überforderte Familien – in all diesen Lagen ist Tierschutz oft auch Sozialarbeit. Unser Ratgeber zu den Kosten der Tierhaltung spricht die finanzielle Seite an. Wer frühzeitig um Hilfe bittet, findet im Tierheim oft bessere Lösungen als eine eskalierte Zwangsmaßnahme.

Im Tierheim Hannover

Seit unserer Gründung 1844 gehört die praktische Tierschutzarbeit zu unseren Kernaufgaben. Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Tier in Not ist – zögern Sie nicht. Schon ein Anruf bei uns kann der erste Schritt sein: Wir hören zu, ordnen ein, und leiten weiter, wo der Fall bei der Behörde besser aufgehoben ist. Nicht jede Meldung führt zur Abnahme, viele führen zu einer Beratung, einer Unterbringungshilfe, einer neuen Struktur für das Tier. Vertrauen Sie Ihrem Gefühl: Wenn Sie etwas sehen, das Ihnen Sorge macht, ist es richtig, nachzufragen.

Fachquellen

  • Tierschutzgesetz (TierSchG) §§ 1, 2, 11b, 17, 18, 19 – gesetze-im-internet.de
  • Region Hannover – Meldung von Tierschutzverdachtsfällen: hannover.de
  • Landesbeauftragte für den Tierschutz in Niedersachsen – ML: ml.niedersachsen.de
  • Deutscher Tierschutzbund: tierschutzbund.de
  • Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT): tierschutz-tvt.de
  • Patronek, G. J. (1999): Hoarding of animals – an under-recognized public health problem in a difficult-to-study population. Public Health Reports 114, 81–87.
  • DeGue, S. & DiLillo, D. (2009): Is animal cruelty a „red flag" for family violence? Journal of Interpersonal Violence 24, 1036–1056.
Tierheim Hannover | Tierschutzverein

Geprüft / Verfasst von:

Redaktion Tierheim Hannover (st)

Hinter den Beiträgen auf tierheim-hannover.de steht die Redaktion des Tierschutzvereins für Hannover und Umgegend e. V., gegründet 1844. Unsere Themen entstehen aus dem Alltag im Tierheim — aus der Vermittlung, der Pflege und den Fragen, die uns Adoptant:innen Tag für Tag stellen. Jeder Ratgeber wird tierärztlich gegengelesen, bevor er online geht. Wer lieber zuschaut als liest, findet die Videopendants zu vielen Themen auf unserem YouTube-Kanal TierheimTV.

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