Veröffentlicht: 09.01.2020
Anforderungen für die Übernahme von gefährlichen Hunden aus dem Tierheim Hannover
Die Haltung eines Hundes, der nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) als gefährlich eingestuft wurde, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Fachbehörde (§ 8 NHundG).
TierheimTV informiert über „Gefahrhunde“
Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 NHundG):
Der/Die künftige Hundehalter*in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Der/Die künftige Hundehalter*in muss die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung zum Halten eines solchen Hundes besitzen,
Die praktische Sachkundeprüfung nach § 3 NHundG muss mit dem als gefährlich eingestuften Hund erfolgreich absolviert worden sein (unabhängig von der generellen erforderlichen Sachkunde des Halters nach § 3 NHundG),
Der Hund muss den Wesenstest bestanden haben (bei Hunden die aus dem Tierheim vermittelt werden, wurde der Wesenstest bereits bestanden),
Der Hund muss gekennzeichnet sein (ebenfalls bereits im Tierheim erfolgt, wenn nicht schon vorher),
Es muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Versicherungssumme von mindestens 500.000 € für Personenschäden und mindestens 250.000 € für Sachschäden abgeschlossen sein.
Vor der Herausgabe des Hundes durch das Tierheim sollte daher Folgendes bei der zuständigen Fachbehörde vorgelegt werden:
der Antrag auf Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes (s. Anlage)
ein Führungszeugnis der Belegart 0 (zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde als Nachweis über die Zuverlässigkeit und ggf. persönliche Eignung) sowie
ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte theoretische Sachkundeprüfung
Wenn aber nicht schon vor der Abgabe an den/die neuen Halter*in die Prüfung der Zuverlässigkeit, der Eignung (sieht auch das Tierheim schon im Rahmen der Vermittlung) und der theoretischen Sachkunde durch das Veterinäramt des / der neuen Halter* durchgeführt wurde und damit die Erlaubniserteilung zu erwarten ist, besteht die Gefahr, dass der Hund nach 3 – 6 Monaten wieder an das Tierheim zurückgegeben wird. Dies ist nicht im Sinne des Tierheims / des Tierschutzes.
Weitere Informationen für den/die Hundehalter*in:
Grundsätzlich gilt mit der Beantragung der Erlaubnis das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt (§ 9 S. 2NHundG). Die Frist zum Einreichen der Unterlagen beträgt ab Antragstellung 3 Monate und kann einmalig um 3 Monate, auf insgesamt 6 Monate verlängert werden (§ 10 Abs. 3 NHundG).
Sollten Dritte wie Familienangehörige oder Freunde den Hund auch Ausführen wollen, benötigen diese eine Erlaubnis zum Ausführen des Hundes (§ 14 Abs. 1 S. 2 NHundG).
Voraussetzungen für eine Ausführerlaubnis:
die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
die Person muss die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zum Führen eines solchen Hundes besitzen
die Person muss die praktische Sachkundeprüfung nach § 3 NHundG mit dem Hund erfolgreich absolviert haben (das vorherige Absolvieren einer theoretischen Sachkundeprüfung wird empfohlen)
Sollte bei Beantragung der Haltungserlaubnis bereits bekannt sein, wer den Hund ebenfalls führen soll, kann diese Person zeitgleich einen Antrag auf Ausführerlaubnis stellen und das Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragen.
Wichtig zu wissen:
Der Hund darf bis zur Erteilung der Erlaubnis nur von dem/der Halter*in an der Leine und mit Maulkorb versehen ausgeführt werden.
Die Erlaubnis ist beim Ausführen des Hundes von jeder/jedem Hundeführer*in immer mitzuführen.
Nach Erteilung der Haltungserlaubnis kann der Leinenzwang auf Antrag ganz oder teilweise aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Leinenzwangs sind Einzelfallabhängig und werden durch die Behörde festgestellt?
Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, muss der zuständigen Fachbehörde Name und Adresse des/der neuen Halter*in unaufgefordert mitgeteilt werden und der/die neue/r Halter*in muss über die Gefährlichkeit des Hundes informiert werden.
Verstöße gegen die Bestimmungen des NHundG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
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